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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.07.2006
Aktenzeichen: 6 TG 1526/06
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 60 |
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Wirtschafts- u. Wirtschaftsverwaltungsrechts
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 6. Senat - durch
Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Schulz, Richterin am Hess. VGH Fischer, Richter am VG Dr. Schütz
am 27. Juli 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juni 2006 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 40.000,- € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdebegründung nicht innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann.
Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juni 2006 wurde dem Bevollmächtigten der Antragstellerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 159 a) der Gerichtsakte) am 14. Juni 2006 zugestellt; die einmonatige Frist zur Begründung der Beschwerde (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) lief demzufolge am 14. Juli 2006 ab. Eine Beschwerdebegründung ist bis zu diesem Zeitpunkt bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof - bei dem sie gemäß § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO hätte eingereicht werden müssen - nicht eingegangen. Der Wortlaut der vorgenannten Vorschrift ist in der Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main auch zutreffend wiedergegeben und die Postanschrift des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs korrekt und vollständig angegeben worden.
Der Antragstellerin ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO - wie mit Schriftsatz vom 25. Juli 2006 beantragt - nicht zu gewähren, da sie nicht ohne Verschulden verhindert war, die Beschwerdebegründung form- und fristgerecht bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Dabei muss sich die Antragstellerin ein Verschulden ihrer Bevollmächtigten gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift des § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO und der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main konnte und durfte die Bevollmächtigte der Antragstellerin nicht im Unklaren darüber sein, bei welchem Gericht die Beschwerdebegründung einzureichen ist, wo das entsprechende Gericht seinen Sitz hat und wie die Postanschrift lautet. Dementsprechend kann unterstellt werden, dass die Bevollmächtigte der Antragstellerin - wie in ihrer eigenen eidesstattlichen Versicherung sowie der eidesstattlichen Versicherung ihrer Angestellten bestätigt - die Beschwerdebegründung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zutreffend mit voller Anschrift diktiert hat. Aufgrund welcher Umstände es dennoch zu einer falschen Adressierung gekommen ist, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls muss von einem Rechtsanwalt verlangt werden, dass er die von seinem Büropersonal gefertigten fristgebundenen Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschriften nicht ungeprüft unterschreibt (Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 14. Aufl., 2004, § 60 Rdnr. 8 m.w.N.). Dabei muss sich die Überprüfung auch darauf erstrecken, ob die Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift an das richtige Gericht adressiert ist (so schon: BVerwG, 16.11.1982 - 9 B 14473.82 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 128; OVG Hamburg, 04.09.1997 - Bs 4 68/97 -, NJW 1998, 696; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 14. Aufl., 2005, § 60 Rdnr. 20 m.w.N.). Von dieser Verpflichtung entbindet den Rechtsanwalt weder der Einsatz zuverlässigen und gut geschulten Personals noch die Verwendung eines Computer-Programms (OVG Hamburg, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG; dabei orientiert sich der Senat an der von den Beteiligten nicht angegriffenen Festsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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